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BGBl. Nr. 99/1983

kundgemacht 18.02.1983
99. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Au
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 28. Jänner 1983 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 193 Faschina Straße im Bereich der Gemeinde Au
Kundmachung BGBl. Nr. 99/1983×

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