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BGBl. Nr. 104/1984

kundgemacht 06.03.1984 RIS↗
104. Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest samt Ausführungsordnung
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest am 28. April 1977 samt Ausführungsordnung
Kundmachung BGBl. Nr. 104/1984× zu Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 26.04.1984 · idF BGBl. Nr. 104/1984 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Unterzeichnung und Sprachen des Vertrags

  1. Absatz eins,a) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Litera b Amtliche Texte dieses Vertrags werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags in den anderen Sprachen erstellt, in denen das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterzeichnet wurde.

    Litera c Amtliche Texte dieses Vertrags werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, japanischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.

  2. Absatz 2,Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1977 in Budapest zur Unterzeichnung auf.