die Unterzeichnungen nach Artikel 18;
BGBl. Nr. 104/1984
104. Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest samt Ausführungsordnung
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren unterzeichnet in Budapest am 28. April 1977 samt Ausführungsordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 20neu
Artikel 20
Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert den Vertragsstaaten, den zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum und denjenigen Staaten, die dem Verband nicht angehören, jedoch Mitglieder des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind,
- Litera i
- Sub-Litera, i, idie Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 15 Absatz 2;
- iiidie Erklärungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und die Mitteilungen der Zurücknahme nach Artikel 9 Absatz 2 oder 3;
- Sub-Litera, i, vden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags nach Artikel 16 Absatz 1;
- Litera vdie Mitteilungen nach den Artikeln 7 und 8 und die Beschlüsse nach Artikel 8;
- Sub-Litera, v, idie Annahme von Änderungen dieses Vertrags nach Artikel 14 Absatz 3;
- viijede Änderung der Ausführungsordnung;
- viiiden Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen des Vertrags oder der Ausführungsordnung;
- Sub-Litera, i, xdie nach Artikel 17 eingegangenen Kündigungen.