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BGBl. Nr. 107/1984

kundgemacht 08.03.1984 RIS↗
107. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK BETREFFEND DIE GRENZÜBERSCHREITENDE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE
Kundmachung BGBl. Nr. 107/1984× zu Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.1984 · idF BGBl. Nr. 107/1984 Art. 1↗RIS↗

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

(1)„Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in der Republik Österreich oder in der Republik Tunesien zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;

  1. Absatz 2,„Fahrzeuge“:

    jedes Kraftfahrzeug, das

    1. Litera a
      zur Beförderung von Gütern oder Personen gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;
    2. Litera b
      in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist;

    sowie

    jeden Anhänger oder Sattelanhänger, der die Bedingung des Artikels 1 (2) a) erfüllt und von einem Unternehmer einer der beiden Vertragsparteien oder in seinem Namen betrieben wird.