die Beförderung von Postsendungen;
BGBl. Nr. 107/1984
107. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK BETREFFEND DIE GRENZÜBERSCHREITENDE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:
- Litera a
- Litera bdie Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
- Litera cdie Beförderung von Müll und Fäkalien;
- Litera ddie Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
- Litera edie Beförderung von Bienen und Fischbrut;
- Litera fdie Beförderung von Leichen;
- Litera gdie Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen, für Messen oder für jede andere kulturelle Veranstaltung;
- Litera hdie Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
- Litera idie Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
- Litera jdie Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
- Litera kdie Beförderung wertvoller Güter (zB Edelmetalle, Wertpapiere), durchgeführt mittels Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;
- Litera ldie Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;
- Litera mdie Leereinfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das liegengebliebene Fahrzeug erteilten Genehmigung.