BGBl. Nr. 107/1984
107. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK BETREFFEND DIE GRENZÜBERSCHREITENDE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 8
Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses Gebietes aufzunehmen.