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BGBl. Nr. 121/1984

kundgemacht 22.03.1984 RIS↗
121. Verordnung: Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Verordnung des Bundeskanzlers vom 13. März 1984 über die Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Kundmachung BGBl. Nr. 121/1984× zu Budapester Vertrag – Kundmachung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Budapester Vertrag – Kundmachung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 23.03.1984 · idF BGBl. Nr. 121/1984 Art. 1↗RIS↗

Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 20. Jänner 1981, mit dem die Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren *) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.