Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die im Österreichischen Raumordnungskonzept enthaltenen Zielsetzungen und Abgrenzungen von Gebieten mit gravierenden Problemen besonders zu berücksichtigen.
BGBl. Nr. 147/1984
147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
ARTIKEL römisch eins
Paragraph eins,
- Absatz 2,Sie verpflichten sich, das gemeinsame regionalpolitische Förderungsinstrumentarium, dessen Umfang und Inhalt im folgenden näher umschrieben wird, in dem einvernehmlich ausgewählten Förderungsgebiet Oberösterreichs anzuwenden.