BGBl. Nr. 147/1984
147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10 § 13neu
ARTIKEL römisch zehn
Paragraph 13,
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Dauer von fünf Jahren die in dieser Vereinbarung vorgesehenen, zusätzlichen Förderungsmaßnahmen im Gesamtausmaß von 300 Millionen Schilling durchzuführen. Bund und Land Oberösterreich übernehmen diese Verpflichtung im Verhältnis 2 zu 1 nach Maßgabe der jährlichen Erfordernisse.