beim Bundeskanzleramt die Mitteilung vorliegt, daß die nach der Oberösterreichischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
BGBl. Nr. 147/1984
147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11 § 14neu
ARTIKEL römisch elf
Paragraph 14,
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- Litera a
- Litera bdie nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.