Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion zur Schaffung von industriell-gewerblichen Arbeitsplätzen im Förderungsgebiet (Artikel römisch eins,) ins Leben zu rufen.
BGBl. Nr. 147/1984
147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 4neu
ARTIKEL römisch zwei
Gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion Oberösterreich
Paragraph 4,
- Absatz 2,Im Rahmen dieser Aktion können für die Errichtung oder Erweiterung von Betriebsstätten für Produktions- oder Forschungsbetriebe Zuschüsse oder zins- bzw. amortisationsbegünstigte Darlehen gewährt werden. Die näheren Förderungsbedingungen werden in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richtlinien festgelegt.