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BGBl. Nr. 147/1984

kundgemacht 10.04.1984 RIS↗
147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1984× zu Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 4neu
in Kraft 16.03.1984 – 16.03.1989 · idF BGBl. Nr. 147/1984 Art. 2 § 4↗RIS↗

ARTIKEL römisch zwei

Gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion Oberösterreich

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion zur Schaffung von industriell-gewerblichen Arbeitsplätzen im Förderungsgebiet (Artikel römisch eins,) ins Leben zu rufen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen dieser Aktion können für die Errichtung oder Erweiterung von Betriebsstätten für Produktions- oder Forschungsbetriebe Zuschüsse oder zins- bzw. amortisationsbegünstigte Darlehen gewährt werden. Die näheren Förderungsbedingungen werden in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richtlinien festgelegt.