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BGBl. Nr. 147/1984

kundgemacht 10.04.1984 RIS↗
147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1984× zu Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 4 § 6neu
in Kraft 16.03.1984 – 16.03.1989 · idF BGBl. Nr. 147/1984 Art. 4 § 6↗RIS↗

ARTIKEL römisch vier

Koordinierte Regionalförderung im Rahmen der Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs

Paragraph 6,

Im Förderungsgebiet (Artikel römisch eins,) wird im Rahmen der Richtlinien für die Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs der Zinsenzuschuß auf 5 Prozent pro Jahr angehoben. Das Land verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß von 3 Prozent pro Jahr, der Bund verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr zu leisten.