BGBl. Nr. 147/1984
147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4 § 6neu
ARTIKEL römisch vier
Koordinierte Regionalförderung im Rahmen der Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs
Paragraph 6,
Im Förderungsgebiet (Artikel römisch eins,) wird im Rahmen der Richtlinien für die Aktion zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Oberösterreichs der Zinsenzuschuß auf 5 Prozent pro Jahr angehoben. Das Land verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß von 3 Prozent pro Jahr, der Bund verpflichtet sich, einen Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr zu leisten.