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BGBl. Nr. 147/1984

kundgemacht 10.04.1984 RIS↗
147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1984× zu Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 5 § 7neu
in Kraft 16.03.1984 – 16.03.1989 · idF BGBl. Nr. 147/1984 Art. 5 § 7↗RIS↗

ARTIKEL römisch fünf

Gemeinsame Regionalförderung im Rahmen des Gewerbestrukturverbesserungsgesetzes 1969

Paragraph 7,

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Artikel römisch eins,) im Rahmen der Richtlinien für die Aktion nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 den erhöhten Zinsenzuschuß von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der zusätzliche Zinsenzuschuß von 2 Prozent pro Jahr wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer Einmalprämie erfolgen.