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BGBl. Nr. 147/1984

kundgemacht 10.04.1984 RIS↗
147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1984× zu Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 6 § 8neu
in Kraft 16.03.1984 – 16.03.1989 · idF BGBl. Nr. 147/1984 Art. 6 § 8↗RIS↗

ARTIKEL römisch sechs

Gemeinsame Regionalprämie im Rahmen der BÜRGES-Kleingewerbekreditaktion

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Artikel römisch eins,) im Rahmen der BÜRGES-Kleingewerbekreditaktion unter gewissen weiteren Voraussetzungen einen einmaligen Zuschuß in der Höhe von 20 Prozent der jeweils in Anspruch genommenen und geförderten Kreditsumme zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Regionalprämie von 8 Prozent wird zu 5,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 2,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen.
  3. Absatz 3,Der Katalog der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der regionalen Sonderprämie wird in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richtlinien festgelegt.