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BGBl. Nr. 147/1984

kundgemacht 10.04.1984 RIS↗
147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1984× zu Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 7 § 10neu
in Kraft 16.03.1984 – 16.03.1989 · idF BGBl. Nr. 147/1984 Art. 7 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Artikel römisch eins,) im Rahmen der Richtlinien für die Fremdenverkehrs-Sonderkreditaktion der BÜRGES einen erhöhten Förderungszuschuß von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der zusätzliche Förderungszuschuß von 2 Prozent pro Jahr wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer Einmalprämie erfolgen.