BGBl. Nr. 147/1984
147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7 § 10neu
Paragraph 10,
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Förderungsgebiet (Artikel römisch eins,) im Rahmen der Richtlinien für die Fremdenverkehrs-Sonderkreditaktion der BÜRGES einen erhöhten Förderungszuschuß von 5 Prozent pro Jahr zu gewähren. Der zusätzliche Förderungszuschuß von 2 Prozent pro Jahr wird zu 1,3 Prozentpunkten vom Bund und zu 0,7 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen. Die Förderung wird jeweils in Form einer Einmalprämie erfolgen.