BGBl. Nr. 147/1984
147. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über gemeinsame Regionalförderungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9 § 12neu
ARTIKEL römisch neun
Paragraph 12,
Soweit zur Verwirklichung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen privatrechtliche Verträge der Vertragsparteien erforderlich sind, wird der Abschluß dieser Verträge unverzüglich vorbereitet.