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BGBl. Nr. 161/1984

kundgemacht 27.04.1984 RIS↗
161. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe und Änderung von Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften erlassen wurden
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. März 1984, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen und Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften erlassen wurden, geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 161/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 2 § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 28.04.1984 · idF BGBl. Nr. 161/1984 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vier Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.