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BGBl. Nr. 230/1984

kundgemacht 08.06.1984 RIS↗
230. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
Kundmachung BGBl. Nr. 230/1984× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.07.1984 · idF BGBl. Nr. 230/1984 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit und den Austausch von Experten und Informationen auf den Gebieten der Kunst und der Literatur.