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BGBl. Nr. 230/1984

kundgemacht 08.06.1984 RIS↗
230. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
Kundmachung BGBl. Nr. 230/1984× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.07.1984 · idF BGBl. Nr. 230/1984 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

  1. Absatz eins,Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission, die zumindest alle drei Jahre abwechselnd in Österreich und Portugal zusammentritt. Der Zeitpunkt des jeweiligen Zusammentritts wird auf diplomatischem Wege vereinbart.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission empfiehlt den Regierungen der Vertragsstaaten Arbeitsprogramme zur Durchführung dieses Abkommens.