Absatz eins,Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission, die zumindest alle drei Jahre abwechselnd in Österreich und Portugal zusammentritt. Der Zeitpunkt des jeweiligen Zusammentritts wird auf diplomatischem Wege vereinbart.
BGBl. Nr. 230/1984
230. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 17neu
Artikel 17
- Absatz 2,Die Gemischte Kommission empfiehlt den Regierungen der Vertragsstaaten Arbeitsprogramme zur Durchführung dieses Abkommens.