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BGBl. Nr. 230/1984

kundgemacht 08.06.1984 RIS↗
230. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft
Kundmachung BGBl. Nr. 230/1984× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.07.1984 · idF BGBl. Nr. 230/1984 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch von Experten auf dem Gebiet des Bildungswesens, insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und Verwaltung im Schulbereich, Lehrer- und Erzieherbildung sowie allgemein- und berufsbildendes Schulwesen. Weiters unterstützen sie den Austausch von Dokumentationen, Informationen und didaktischem Material.