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BGBl. Nr. 240/1984

kundgemacht 15.06.1984 RIS↗
240. Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM SPANISCHEN STAAT ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1984× zu Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.1984 · idF BGBl. Nr. 240/1984 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:

  1. Ziffer eins
    den Austausch von Wissenschaftern und Experten,
  2. Ziffer 2
    einen Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen,
  3. Ziffer 3
    die Abhaltung von Seminaren, Symposien und anderen wissenschaftlich-technischen Veranstaltungen,
  4. Ziffer 4
    die Gewährung von Stipendien für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten und gemeinsamer Forschungen an Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,
  5. Ziffer 5
    die Durchführung gemeinsamer Studien- und Forschungsprojekte.