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BGBl. Nr. 240/1984

kundgemacht 15.06.1984 RIS↗
240. Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM SPANISCHEN STAAT ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1984× zu Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.1984 · idF BGBl. Nr. 240/1984 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens setzen beide Vertragsstaaten eine Gemischte Österreichisch-Spanische Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein, die aus Vertretern und Experten aus beiden Vertragsstaaten besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in Österreich und Spanien zusammen. Der Zeitpunkt des Zusammentretens der genannten Kommission wird auf diplomatischem Wege festgelegt.