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BGBl. Nr. 273/1984

kundgemacht 10.07.1984 RIS↗
273. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Kundmachung BGBl. Nr. 273/1984× zu Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 2neu
in Kraft 20.07.1984 – 16.02.2012 · idF BGBl. Nr. 273/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2011 Art. 1 § 2↗RIS↗

Aufgaben

Paragraph 2,

Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende Aufgaben besorgen:

  1. Ziffer eins
    Rettungsflüge bei Unfällen und anderen medizinischen Notfällen, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend erbracht werden kann;
  2. Ziffer 2
    Ambulanzflüge bereits medizinisch versorgter Patienten aus einem Krankenhaus in ein anderes, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
  3. Ziffer 3
    Transportflüge zur Beförderung von Arzneimitteln, Blutkonserven, Organen für Transplantationen oder medizinischem Gerät u. dgl. in Akutfällen;
  4. Ziffer 4
    andere Flüge zur ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Gemeingefahr zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen.