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BGBl. Nr. 273/1984

kundgemacht 10.07.1984 RIS↗
273. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Kundmachung BGBl. Nr. 273/1984× zu Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 4neu
in Kraft 20.07.1984 – 16.02.2012 · idF BGBl. Nr. 273/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2011 Art. 1 § 4↗RIS↗

Pflichten des Bundes

Paragraph 4,

Der Bund verpflichtet sich,

  1. Ziffer eins
    eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen, die die Anforderungen für Aufgaben gem. Paragraph 2, Ziffer 4, zu erfassen, den Hubschraubereinsatz zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren hat;
  2. Ziffer 2
    einen Rettungs-Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
  3. Ziffer 3
    den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
  4. Ziffer 4
    Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und nach Kostenträgern aufzuschlüsseln;
  5. Ziffer 5
    Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gem. Paragraph 2, Ziffer 4,, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.