eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen, die die Anforderungen für Aufgaben gem. Paragraph 2, Ziffer 4, zu erfassen, den Hubschraubereinsatz zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren hat;
BGBl. Nr. 273/1984
273. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 4neu
Pflichten des Bundes
Paragraph 4,
Der Bund verpflichtet sich,
- Ziffer eins
- Ziffer 2einen Rettungs-Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
- Ziffer 3den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
- Ziffer 4Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und nach Kostenträgern aufzuschlüsseln;
- Ziffer 5Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gem. Paragraph 2, Ziffer 4,, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.