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BGBl. Nr. 273/1984

kundgemacht 10.07.1984 RIS↗
273. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Kundmachung BGBl. Nr. 273/1984× zu Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 5neu
in Kraft 20.07.1984 – 16.02.2012 · idF BGBl. Nr. 273/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2011 Art. 1 § 5↗RIS↗

Pflichten des Landes

Paragraph 5,

Das Land verpflichtet sich,

  1. Ziffer eins
    eine Rettungsleitstelle beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren haben wird, und für deren Betrieb zu sorgen;
  2. Ziffer 2
    die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungs-Hubschrauber zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
  3. Ziffer 3
    Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungs-Hubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
  4. Ziffer 4
    Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
  5. Ziffer 5
    Bergungsspezialisten insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen.