Absatz eins,Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gem. Paragraph 4, sind vom Bund aufzubringen.
BGBl. Nr. 273/1984
273. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6neu
Kostentragung des Bundes
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der Bund wird die Beteiligung an diesen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Körperschaften und juristischen Personen (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, Sozialhilfeträger, Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen, alpine Vereine u. ähnliches) durch Vereinbarung von Jahrespauschalsummen oder individuellen Kostensätzen regeln.