Absatz eins,Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gem. Paragraph 5, sind vom Land aufzubringen.
BGBl. Nr. 273/1984
273. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 7neu
Kostentragung des Landes
Paragraph 7,
- Absatz 2,Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gem. Paragraph 5, oder die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen, mit Krankenanstalten und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.