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BGBl. Nr. 286/1984

kundgemacht 17.07.1984 RIS↗
286. Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern
ÜBEREINKOMMEN ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEITEN VON STAATEN AUF DEM MOND UND ANDEREN HIMMELSKÖRPERN
Kundmachung BGBl. Nr. 286/1984× zu Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 11.07.1984 · idF BGBl. Nr. 286/1984 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Erhält ein Vertragsstaat Kenntnis von der Bruchlandung, Notlandung oder sonstigen unbeabsichtigten Landung eines nicht von ihm gestarteten Weltraumgegenstands oder von dessen Bestandteilen auf dem Mond, so unterrichtet er umgehend den Vertragsstaat, der den Start durchgeführt hat, und den Generalsekretär der Vereinten Nationen.