Absatz eins,Der Dienst ist vom Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.
BGBl. Nr. 287/1984
287. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Landarbeitsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Juli 1984, mit dem das Landarbeitsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 11neu
Dienstantritt
Paragraph 11,
- Absatz 2,Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt, den Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn Gründe vorliegen, die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.
- Absatz 3,Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund den Dienst nicht an oder läßt der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund nicht zum Dienst zu, so sind die Vorschriften über ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses anzuwenden.