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BGBl. Nr. 287/1984

kundgemacht 18.07.1984 RIS↗
287. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Landarbeitsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Juli 1984, mit dem das Landarbeitsgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 116neu
in Kraft 19.07.1984 – 30.12.2004 · idF BGBl. Nr. 287/1984 · danach: BGBl. I Nr. 160/2004 Art. 1 § 116↗RIS↗

Paragraph 116, (1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiete des Dienstnehmerschutzes in der Land- und Forstwirtschaft. Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)

  1. Absatz 2,Die Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsstellen sind verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen, Verfügungen und vor sonstigen Maßnahmen, die den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern berühren, insbesondere Erteilung von Bau- und Benützungsbewilligungen, Zulassung oder Überprüfung neuer Maschinen, Maschinentypen, Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen, neuer Stoffe oder Substanzen und neuer Verfahren, eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden oder sonstigen Verwaltungsstellen zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schutze der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten. Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)
  2. Absatz 3,Wird in einer den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer betreffenden Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an diesem Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden. Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)