Absatz eins,Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
BGBl. Nr. 287/1984
287. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Landarbeitsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Juli 1984, mit dem das Landarbeitsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 164neu
Anfechtung
Paragraph 164,
- Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre.
Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)