Absatz eins,Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Betriebsratsmitglieder gemäß Paragraph 169, Absatz 3,
BGBl. Nr. 287/1984
287. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Landarbeitsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Juli 1984, mit dem das Landarbeitsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 170neu
Ersatzmitglieder
Paragraph 170,
- Absatz 2,Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung.
- Absatz 3,Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (Paragraph 163, Ziffer 3,), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)