Absatz eins,Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
BGBl. Nr. 287/1984
287. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Landarbeitsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Juli 1984, mit dem das Landarbeitsgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 27neu
Beendigung des Dienstverhältnisses
Paragraph 27,
- Absatz 2,Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
- Absatz 3,Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)