Absatz eins,Die Vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, von den Fachkräften im Sinne dieses Abkommens keine anderen Leistungen als die vertraglich vereinbarten zu verlangen.
BGBl. Nr. 325/1984
325. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Burundi über technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK BURUNDI ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
- Absatz 2,Darüber hinaus wird die Österreichische Bundesregierung die Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Burundi keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.