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BGBl. Nr. 325/1984

kundgemacht 14.08.1984 RIS↗
325. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Burundi über technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK BURUNDI ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 325/1984× zu Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.1984 · idF BGBl. Nr. 325/1984 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, von den Fachkräften im Sinne dieses Abkommens keine anderen Leistungen als die vertraglich vereinbarten zu verlangen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus wird die Österreichische Bundesregierung die Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Burundi keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.