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BGBl. Nr. 325/1984

kundgemacht 14.08.1984 RIS↗
325. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Burundi über technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK BURUNDI ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 325/1984× zu Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.1984 · idF BGBl. Nr. 325/1984 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.