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BGBl. Nr. 355/1984

kundgemacht 11.09.1984 RIS↗
355. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SEYCHELLEN ÜBER DIE AUFHEBUNG DER SICHTVERMERKSPFLICHT
Kundmachung BGBl. Nr. 355/1984× zu Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Seychellen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Seychellen) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1984 · idF BGBl. Nr. 355/1984 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.