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BGBl. Nr. 355/1984

kundgemacht 11.09.1984 RIS↗
355. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Seychellen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SEYCHELLEN ÜBER DIE AUFHEBUNG DER SICHTVERMERKSPFLICHT
Kundmachung BGBl. Nr. 355/1984× zu Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Seychellen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Seychellen) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.1984 · idF BGBl. Nr. 355/1984 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Abkommen unterzeichnet wurde.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.

    Geschehen zu Victoria am 26. Juli 1984 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.