Absatz eins,Zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben wird unter der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ ein eigener Wirtschaftskörper gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
BGBl. Nr. 379/1984
379. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. September 1984, mit der das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel römisch eins
ABSCHNITT römisch eins
Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
Paragraph eins,
- Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk ist nicht auf Gewinn gerichtet; er ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.
- Absatz 3,Der Österreichische Rundfunk ist von der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.
- Absatz 4,Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.