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BGBl. Nr. 380/1984

kundgemacht 02.10.1984 RIS↗
380. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Zypern über den internationalen Straßenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ZYPERN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1984× zu Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.11.1984 · idF BGBl. Nr. 380/1984 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Ausschluß der Kabotage

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als gestatte sie dem Unternehmer der einen Vertragschließenden Partei die Beförderug von Gütern zwischen zwei Orten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei.