Absatz eins,Auf Antrag einer zuständigen Behörde stellt die andere zuständige Behörde ihr alle maßgeblichen, unschwer beschaffbaren Informationen über die Entwicklung des durch dieses Abkommen geregelten Verkehrs zur Verfügung.
BGBl. Nr. 380/1984
380. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Zypern über den internationalen Straßenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ZYPERN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Überprüfung
- Absatz 2,Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens und seiner Angleichung an die Entwicklung des Verkehrs treten auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien innerhalb einer angemessenen Frist und an einem zu vereinbarenden Ort Vertreter der zuständigen Behörden zusammen.