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BGBl. Nr. 380/1984

kundgemacht 02.10.1984 RIS↗
380. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Zypern über den internationalen Straßenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ZYPERN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1984× zu Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.11.1984 · idF BGBl. Nr. 380/1984 Art. 12↗RIS↗

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12

Überprüfung

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer zuständigen Behörde stellt die andere zuständige Behörde ihr alle maßgeblichen, unschwer beschaffbaren Informationen über die Entwicklung des durch dieses Abkommen geregelten Verkehrs zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens und seiner Angleichung an die Entwicklung des Verkehrs treten auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien innerhalb einer angemessenen Frist und an einem zu vereinbarenden Ort Vertreter der zuständigen Behörden zusammen.