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BGBl. Nr. 383/1984

kundgemacht 09.10.1984 RIS↗
383. Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 1. September 1972 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1984× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich) 14 § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.11.1983 · idF BGBl. Nr. 383/1984 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Zweifel über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

  1. Absatz eins,Bezweifelt der zuständige Träger, daß im Falle des Artikels 25 Absatz 1 litera a des Abkommens die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so hat er dies sofort dem Träger des Aufenthaltsortes mitzuteilen, der die Sachleistungen gewährt hat; diese gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung und sind als solche auf Grund der im Artikel 6 genannten Bescheinigung weiterhin zu gewähren.
  2. Absatz 2,Nach endgültiger Entscheidung hat der zuständige Träger den Träger des Aufenthaltsortes, der die Sachleistungen gewährt hat, davon sofort zu unterrichten. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so hat der letztgenannte Träger diese Sachleistungen weiterhin im Rahmen der Krankenversicherung zu gewähren, wenn der Betroffene darauf Anspruch hat. Andernfalls gelten die Leistungen, die der Betroffene im Rahmen der Krankenversicherung bezogen hat, als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.