Absatz eins,Stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Betroffene zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen seiner Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so gilt folgendes:
- Litera aDer genannte Träger hat die Anzeige und alle beigefügten Unterlagen sowie eine Abschrift der nachstehenden Mitteilung unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Staates, in dessen Gebiet der Betroffene vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit hätte verursachen können, zu übermitteln.
- Litera bEr hat gleichzeitig dem Betreffenden seine Entscheidung über die Ablehnung mitzuteilen, wobei er insbesondere die für das Entstehen des Leistungsanspruches fehlenden Voraussetzungen sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsmittelfristen sowie die Übermittlung der Anzeige an den Träger des anderen Staates anzugeben hat.