Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 383/1984

kundgemacht 09.10.1984 RIS↗
383. Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 1. September 1972 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. Nr. 383/1984× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich) 14 § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.1983 · idF BGBl. Nr. 383/1984 Art. 6↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1
KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

  1. Absatz eins,In den Fällen des Artikels 15 Absätze 1, 3 und 3 a und des Artikels 18 Absatz 5 des Abkommens hat der Versicherte dem im Artikel 19 des Abkommens bezeichneten Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Diese Bescheinigung hat insbesondere die Höchstdauer für die Gewährung von Sachleistungen anzugeben.
  2. Absatz 2,Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der im Artikel 19 des Abkommens bezeichnete Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Der im Artikel 19 des Abkommens bezeichnete Träger hat den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle zu unterstellen, als handelte es sich um einen eigenen Versicherten.
  4. Absatz 4,Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 5 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzteile, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Der im Artikel 19 des Abkommens bezeichnete Träger hat den zuständigen Träger im vorhinein von jedem Antrag auf Gewährung dieser Leistungen zu unterrichten. Der zuständige Träger hat dem im Artikel 19 des Abkommens bezeichneten Träger unverzüglich seine Entscheidung bekanntzugeben. Sind solche Leistungen im Fall unbedingter Dringlichkeit zu gewähren, so hat der im Artikel 19 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Der zuständige Träger hat den im Artikel 19 des Abkommens bezeichneten Träger unverzüglich vom Ende eines Leistungsanspruches zu unterrichten.
  6. Absatz 6,Die Absätze 1 bis 5 sind in den Fällen des Artikels 15 Absatz 7 des Abkommens entsprechend anzuwenden.