(8)Absatz 8,Im Falle des Abs. 1 lit. c ist, sofern keine andere Arbeit zugewiesen werden kann, die ausfallende Arbeitszeit durch zusätzliche Arbeit innerhalb von zwei Wochen nachzuholen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, wird im Falle der Dienstbereitschaft des Lohnbediensteten, wenn die Dienstverhinderung einen Tag dauert, für die ausgefallene Arbeitszeit das volle Entgelt, bei länger dauernder Dienstverhinderung jedoch nur die Hälfte des Entgeltes gezahlt.Im Falle des Absatz eins, Litera c, ist, sofern keine andere Arbeit zugewiesen werden kann, die ausfallende Arbeitszeit durch zusätzliche Arbeit innerhalb von zwei Wochen nachzuholen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, wird im Falle der Dienstbereitschaft des Lohnbediensteten, wenn die Dienstverhinderung einen Tag dauert, für die ausgefallene Arbeitszeit das volle Entgelt, bei länger dauernder Dienstverhinderung jedoch nur die Hälfte des Entgeltes gezahlt.