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BGBl. Nr. 395/1984

kundgemacht 12.10.1984 RIS↗Parlament↗
395. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung, des Richterdienstgesetzes und des Bundesgesetzes über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft
Bundesgesetz vom 27. September 1984, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung, das Richterdienstgesetz und das Bundesgesetz über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 395/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 3 § 0↗RIS↗
Anl. 1/07geändertSchlussteil (neu), Text (neu), lit a (neu), lit b (neu)
in Kraft 05.03.1983 – 12.10.1984 · idF BGBl. Nr. 137/1983 · danach: BGBl. Nr. 395/1984 Anl. 1/07↗RIS↗
in Kraft 13.10.1984 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 395/1984 · danach: BGBl. Nr. 550/1984 Anl. 1/07↗RIS↗
… 22 unveränderte Absätze
7. VERWENDUNGSGRUPPE P 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
7.1. Erlernung eines Lehrberufes und
a) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf;
b) Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Vorarbeiter, Spezialarbeiter oder als Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen oder
c) zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Z 3.3 lit. a oder b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf.
7.2. Die Tätigkeit als Vorarbeiter im Sinne der Z 7.1 lit. b umfaßt die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.
7.3. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter im Sinne der Z 7.1 lit. b liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Verwendungsgruppe P 3 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf, Feinmechaniker für Spezialgeräte, Glasbläser für wissenschaftliche Geräte, Handsetzer, Mustermacher für Bekleidung und Ausrüstung, Radarmechaniker, Schlosser für Werkzeug- und Vorrichtungsbau. Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
7.4. Auf den in Z 7.1 lit. b geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
7.5. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung
a) zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 7.1 die Verwendung als
aa) Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
bb) Baggermeister, Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten;
cc) zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
b) an Stelle der Erfordernisse der Z 7.1 die Verwendung als
aa) Schiffsführer von Motorschiffen mit bis zu 200 PS Maschinenleistung in einem Bereich der österreichischen Donaustrecke, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes;
bb) Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist;
cc) ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;
dd) Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art. Z 7.3 ist auf Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung nicht anzuwenden.
7.6. Für Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 7.1 die Verwendung als verantwortlicher Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen und die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung.
7.7. Z 7.1 lit. c ist auf Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erlernung eines Lehrberufes durch die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gemeinsam mit der Erfüllung der in Z 3.3 lit. c angeführten Erfordernisse nachzuweisen ist.
7.8 Für Kraftwagenlenker einer im § 6 des Bezügegesetzes, BGBl.
Nr. 273/1972, in  der Fassung  des Bundesgesetzes  BGBl. Nr. 351/1981
angeführten  Person,  die  zusätzlich  mit  der  Wahrnehmung  von
Sicherheitsaufgaben  betraut sind,  an Stelle  der Erfordernisse  der
Z 7.1
a) das in Z 8.3 lit. c angeführte Erfordernis und
b) der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.