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BGBl. Nr. 410/1984

kundgemacht 31.10.1984 RIS↗
410. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
Kundmachung BGBl. Nr. 410/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 410/1984 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei stellt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Bescheide, Beschlüsse und andere Schriftstücke der ersuchenden Vertragspartei an Empfänger zu, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhaft sind.