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BGBl. Nr. 410/1984

kundgemacht 31.10.1984 RIS↗
410. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
Kundmachung BGBl. Nr. 410/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 410/1984 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

  1. Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens werden die Zollverwaltungen ermächtigt. Die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien verhandeln miteinander unmittelbar in Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und die Anwendung der Zollvorschriften betreffen; sie führen nach Bedarf Beratungen zum Zweck des Erfahrungsaustausches und zur Durchführung dieses Abkommens durch.
  2. Absatz 2,Der schriftliche Verkehr in Angelegenheiten dieses Abkommens findet seitens jeder Vertragspartei in ihrer Amtssprache statt; nach Möglichkeit wird eine Übersetzung in die Amtssprache der anderen Vertragspartei beigefügt.