Absatz eins,Zur Durchführung dieses Abkommens werden die Zollverwaltungen ermächtigt. Die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien verhandeln miteinander unmittelbar in Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und die Anwendung der Zollvorschriften betreffen; sie führen nach Bedarf Beratungen zum Zweck des Erfahrungsaustausches und zur Durchführung dieses Abkommens durch.
BGBl. Nr. 410/1984
410. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
- Absatz 2,Der schriftliche Verkehr in Angelegenheiten dieses Abkommens findet seitens jeder Vertragspartei in ihrer Amtssprache statt; nach Möglichkeit wird eine Übersetzung in die Amtssprache der anderen Vertragspartei beigefügt.