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BGBl. Nr. 410/1984

kundgemacht 31.10.1984 RIS↗
410. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
Kundmachung BGBl. Nr. 410/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 410/1984 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen die Zollverschlüsse des anderen Staates, es sei denn, daß diese zur Durchführung der Zollbeschau entfernt werden müssen. Die Zollämter können auch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt auch für Verschlüsse, die von der Eisenbahnverwaltung des anderen Staates angelegt wurden.
  3. Absatz 3,Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen die an den Beförderungsmitteln durch die zuständigen Behörden des anderen Staates angebrachten amtlichen Bezeichnungen über das Fassungsvermögen, die Tragfähigkeit u. dgl.