Absatz eins,Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen die Zollverschlüsse des anderen Staates, es sei denn, daß diese zur Durchführung der Zollbeschau entfernt werden müssen. Die Zollämter können auch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.
BGBl. Nr. 410/1984
410. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
- Absatz 2,Dasselbe gilt auch für Verschlüsse, die von der Eisenbahnverwaltung des anderen Staates angelegt wurden.
- Absatz 3,Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen die an den Beförderungsmitteln durch die zuständigen Behörden des anderen Staates angebrachten amtlichen Bezeichnungen über das Fassungsvermögen, die Tragfähigkeit u. dgl.