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BGBl. Nr. 410/1984

kundgemacht 31.10.1984 RIS↗
410. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens
Kundmachung BGBl. Nr. 410/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 410/1984 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Auf Waren, die unter Begehung einer Zollzuwiderhandlung aus dem Gebiet eines Staates in das Gebiet des anderen Staates gebracht worden sind, sind die Zollvorschriften jenes Staates anzuwenden, auf dessen Gebiet sich diese Waren befinden.