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BGBl. Nr. 461/1984

kundgemacht 27.11.1984
461. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natronlauge mit höchstens 50% Natriumhydroxid und der dieser Konzentration zu assimilierenden Stoffe (Klasse 8, Ziffer 32) sowie von Lösungen von Hypochlorit mit höchstens 160 g Chlor pro Liter (Klasse 8, Ziffer 37 a) in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 220 Litern
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natronlauge mit höchstens 50% Natriumhydroxid und der dieser Konzentration zu assimilierenden Stoffe (Klasse 8, Ziffer 32) sowie von Lösungen von Hypochlorit mit höchstens 160 g Chlor pro Liter (Klasse 8, Ziffer 37 a) in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 220 Litern
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